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Satzung des Arbeitskreises WANDERFALKENSCHUTZ e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitskreis Wanderfalkenschutz“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name der Vereinigung „Arbeitskreis Wanderfalkenschutz e.V.“ . Sie hat ihren Sitz in Freiberg (Sachsen). Als Kurzform das Namens ist festgelegt :AWS.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der AWS versteht sich als unabhängiger Zusammenschluss aller im Wanderfalkenschutz aktiven Bürger, die sich auf der Basis wissenschaftlich begründeter, fachkompetenter Projekte für Wiederaufbau und durchgreifenden Schutz des Wanderfalkenbestandes in den östlichen Mittelgebirgen und im nördlichen und östlichen bewaldeten Flachland Deutschlands einsetzen.
  2. Allgemeines Ziel des AWS ist die Schaffung von Bedingungen, die dem Wanderfalken generelle Bestandssicherung und vollständige Wiederbesiedlung seines ehemaligen Lebensraumes im östlichen Deutschland und in den angrenzenden Ländern des östlichen Mitteleuropas ermöglichen.
  3. Ein spezielles Ziel ist die Wiederansiedlung des Wanderfalken im Elbsandsteingebirge, als einem der hervorragend geeigneten ehemaligen Kerngebiete der Artverbreitung und als Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung der noch immer verwaisten ehemaligen östlichen Brutgebiete bis zum Karpatenbogen.
  4. Ein weiteres spezielles Ziel ist die Wiederbegründung der baumbrütenden Teilpopulation des Wanderfalken im bewaldeten Flachland Mitteleuropas, wo die Art noch vor 40 Jahren einen weltweit einmaligen Verbreitungsschwerpunkt hatte, bis sie dort durch eine Vielzahl anthropogener Einflüsse, überwiegend durch toxische Belastungen, ausgerottet wurde.
  5. Der AWS führt die Individualkartei der in den östlichen deutschen Bundesländern in freier Wildbahn beobachteten Wanderfalken und die Abstammungskartei der ausgewilderten Exemplare. Er bemüht sich um die länderübergreifende Koordinierung der Farbberingung.
  6. Zur Realisierung dieser Ziele gehören konservierende, traditionelle Schutzmaßnahmen, Habitatgestaltung und Wiedereinbürgerungs-Management. Alle Vorhaben werden in Projekten fixiert. Weitgehendst störungsfreie Beobachtung des Verhaltens der Brutvögel, die Bewachung bzw. Kontrolle des Brutablaufes sowie die Erweiterung des Kenntnisstandes durch Analyse aller Einflussfaktoren, Markierungen der Individuen, Auswertung der internationalen Literatur usw. dienen der ständigen wissenschaftlichen Absicherung und Kontrolle der eigenen Projekte und des fallweise erforderlichen Managements.
  7. Der AWS wird „vor Ort“, also im besetzten oder potentiellen Bruthabitat, an Auswilderungsplätzen oder bei sonstigen Einstands- und Vorkommensgebieten von Wanderfalken nur in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und i.d.R. in deren Auftrag wirksam. Er bemüht sich um ständige Akzeptanz als fachlich beratendes Gremium und als Auftragnehmer für bestätigte Förderungsmaßnahmen. Er ist innerhalb des §2 (1) genannten Gebieten jederzeit zur Koordinierung aller den Wanderfalken betreffenden Forschungs- und Schutzarbeiten bereit und bemüht sich um offenen, objektiven und sachkompetenten Meinungsaustausch.
  8. Auswilderungsmanagement wird nur als letztmögliche Maßnahme beim Wiederaufbau einer großräumig ausgerotteten Population akzeptiert. Basis sind die Empfehlung des ANL/BFANL-Symposiums Augsburg 1981. Auswilderungen sind nur im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der erforderlichen Lebensraumqualität und deren langfristiger Sicherung zu betreiben.
  9. Der AWS bemüht sich um konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zum Wanderfalkenschutz, Greifvogelschutz, Vogelschutz und Naturschutz, mit der Jagt, mit Falknerverbänden und Tierhaltungen, sofern diese den absoluten Schutz freilebender Greifvögel selbst einhalten, unterstützen, die untilgbare Kennzeichnung von Beiz- und Zuchtvögeln garantieren und die Offenlegung der in Menschenhand befindlichen Greifvogelbestände, deren Herkunft und deren Haltungsbedingungen ermöglichen.
  10. Der AWS kämpft gegen Greifvogelschmuggel, gegen die Vermarktung der Greifvögel, gegen Greifvogelzucht zum Selbstzweck einschließlich Hybridisierung und gegen jeglichen Haltungsmissbrauch.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beim Geschäftsführer beantragt. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes werden, wenn sie die Ziele des AWS vertreten und zu deren Erreichen durch eigene aktive Mitarbeit oder anderweitige materielle oder moralische Förderung beitragen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung.
  3. Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen können Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§4 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedsbeiträge, finanzielle Regelungen

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen jährlich Mitgliedsbeiträge. Diese dienen ausschließlich dazu, die zum Zusammenhalt der Vereinigung erforderlichen Aktivitäten (Rundbriefe, Berichte, Einladungen, Informationen). Ihre Höhe wird jeweils in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Fördermitglieder unterstützen durch einen Jahresbeitrag oder durch Spenden die Realisierung der Projekte. Sie sind in den Empfängerkreis der Rundbriefe und Informationen einbezogen.
  3. Die finanzielle Absicherung der Projektdurchführung muss durch Fördermittel und Spenden gewährleistet sein, um die der AWS bei staatlichen Stellen sowie juristischen und natürlichen Personen wirbt. Der AWS kann als Auftragnehmer zur Realisierung staatlicher Forschungs- und Betreuungsaufgaben im Naturschutz fungieren.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Seine Arbeit dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben eingesetzt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Auslagenerstattung bei aktiver Arbeit im Rahmen der Projekte in dem Umfang, den das Vereinsvermögen oder projektgebundene Fördermittel zulassen.
  6. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung der Vereinigung fällt das Restvermögen der deutschen Sektion der Weltarbeitsgruppe Greifvögel e.V. zu, die es nur für gemeinnützige Zwecke, und zwar im Greifvogelschutz einsetzen darf.

§6 Leitung

  1. Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Geschäftsführer und einem Kassenführer. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Über Erarbeitung und Leitung der Projekte entscheidet der Vorstand. Er führt zu diesem Zweck entsprechende Vorstandssitzungen durch und stimmt in anderer Konferenzform (schriftlich, mündlich oder fernmündlich) gegenseitig ab. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er benennt den Vorsitzenden und beauftragt ihn, den Verein grundsätzlich zu vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von einem der Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertreten. Für Einzelprojekte kann der Vorstand Projektleiter benennen.
  3. Die Koordinierung der Arbeit vor Ort und die Zusammenarbeit mit territorialen Naturschutzbehörden und –gruppen wird über Regional- und Horstgebietsbetreuer organisiert. An den festen Brutvorkommen sind Horstbetreuergruppen tätig.
  4. Bei Erfordernis können die AWS-Mitglieder eines jeweiligen deutschen Bundeslandes innerhalb des in §2 genannten Gebietes als weitere strukturelle Untergliederung  AWS Landesgruppen bilden und dem Vorsitzenden des AWS einen Sprecher der Landesgruppe zur Bestätigung vorschlagen. Dieser organisiert landesbezogene Projekte im Auftrag des Vorsitzenden und vertritt diesen vor zuständigen Einrichtungen des jeweiligen Landes.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Bei besonderem Anlass, oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt, muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Vereinigung sind mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Solche Beschlüsse sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorab zur Diskussion zu stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

§8 Beschlussbuch

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Ergebnis festzuhalten.

Die vorstehende Satzung gilt als Fassung vom 31.10.1991